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BGH, 09.11.1951 - I ZR 107/50 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- RIS Bundeskanzleramt Österreich (Leitsatz)
Papierfundstellen
- NJW 1952, 222
- GRUR 1952, 239
- DB 1952, 57
Wird zitiert von ... (9)
- OLG Karlsruhe, 22.11.2016 - 17 U 25/16
Wertpapierhandel: Haftung der möglicherweise strafbare Wertpapierübertragungen …
Wenn sich die Berufung (II 71) für ihre gegenteilige Rechtsansicht auf ein anderes Urteil des Bundesgerichtshofs (vom 09.01.1951 - I ZR 107/50 - juris) beruft, übersieht sie, dass der Bundesgerichtshof die dort geäußerte Rechtsauffassung ausdrücklich aufgegeben hat (BGH…, Urteil vom 02.06.1966 - VII ZR 41/64 -, juris Rn. 26). - BGH, 02.06.1966 - VII ZR 41/64
Unanwendbarkeit der Echtheitsvermutung auf eine mit Zusatz über die …
Soweit der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil NJW 1952, 222 einen abweichenden Standpunkt eingenommen hat, vermag der erkennende Senat ihm nicht zu folgen. - BGH, 09.10.1954 - VI ZR 122/53
Rechtsmittel
Der verneinenden Ansicht des IV. Zivilsenats (Urteil vom 20. Oktober 1952 IV ZR 99/52 - L-M (7) § 242 (A) BGB -) steht die Auffassung des I. Zivilsenats (Urteil vom 9. November 1951 I ZR 107/50 - NJW 1952, 222 = L-M (4) § 1 UWG) gegenüber, dass der Inhalt des gemäß § 272 a ZPO nachgebrachten Schriftsatzes voll zu berücksichtigen sei, ohne dass es darauf ankomme, ob er sich im Rahmen einer einfachen Gegenerklärung halte oder darüber hinausgehe (…so auch Stein-Jonas-Schönke ZPO 18. Aufl. § 272 a Bem. III 1;… Baumbach ZPO 22. Aufl. § 272 a Bem. 3 B).
- BGH, 05.07.1954 - VI ZR 109/53
Rechtsmittel
Es kann auf sich beruhen bleiben, ob ein Rechtsfehler des Berufungsgerichts darin zu erblicken ist, daß es ausweislich des Tatbestandes des angefochtenen Urteils nur die Rechtsausführungen des Klägers in seinem zulässigerweise nachgebrachten Schriftsatz vom 19. März 1953 berücksichtigt hat (vgl. BGH NJW 1952, 222 Nr. 6), denn auf die von dem Kläger in diesem Schriftsatz neu vorgetragenen und durch Benennung seiner Ehefrau als Zeugin unter Beweis gestellten Behauptungen kommt es bei der Entscheidung des Rechtsstreits ersichtlich nicht an. - BGH, 23.12.1955 - V ZR 152/55
Rechtsmittel
Deshalb kommen hier nicht die Grundsätze des IV. Zivilsenats (DNotZ 1953, 100) in Betracht, nach denen in diesem Falle neues Vorbringen über den Rahmen einer Gegenerklärung hinaus nicht als Bestandteil des Tatbestands anzusehen ist (vgl. dazu auch I. Zivilsenat in NJW 1952, 222). - BGH, 17.10.1960 - VII ZR 86/59
Rechtsmittel
Es bedarf hier nicht der Entscheidung, ob ein auf Grund der Vorschrift des § 272 a ZPO vorbehaltener und fristgerecht eingereichter Schriftsatz voll zu berücksichtigen ist (so der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs im Urteil I ZR 107/50 vom 9. November 1951 = NJW 1952, 222) oder nur insoweit, als sich der Inhalt im Rahmen der Erwiderung auf das vom Gegner nicht rechtzeitig mitgeteilte Vorbringen hält (so der IV. Zivilsenat in den Urteilen IV ZR 99/52 vom 20. Oktober 1952 = LM Nr. 7 zu § 242 (A.) BGB und IV ZR 53/54 vom 6. Mai 1954). - BGH, 12.04.1961 - VIII ZR 66/60 § 272 a ZPO beschränkt die Beklagten auf Erklärungen zu dem in dem verspätet eingereichten Schriftsatz enthaltenen Vor bringen des Klägers (nur.in diesem Rahmen dürfen neue, darauf bezügliche Behauptungen aufgestellt werden, vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 9 November 1951 - I ZR 107/50 =HJW 1952, 222; zu weitgehend: Wieczorek ZPO § 272 a Anm. B II b 2), und das Berufungsgericht braucht sich lediglich mit im Rahmen derartiger Gegenerklärungen liegenden Vorbringen auseinanderzusetzen«.
- BGH, 21.03.1956 - V ZR 96/54
Rechtsmittel
Bei dieser Sachlage braucht nicht erörtert zu werden, ob hier überhaupt die Voraussetzungen des § 272 a ZPO gegeben sind, da das Berufungsgericht dem Erblasser der Beklagten ohne Beschränkung auf einen bestimmten Gegenstand ganz allgemein eine Nachschubfrist eingeräumt hat (vgl. hierzu Urteil des erkennenden Senats vom 23. Dezember 1955 - V ZR 152/55, S 18; ferner BGH in NJW 1952, 222 und DNotZ 1953, 100 sowie Bayer. ObstLG in HEZ 2, 291). - BGH, 25.06.1954 - I ZR 119/52
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Dieser zwischen der Schlussverhandlung vor dem Berufungsgericht mit dessen Einverständnis (Sitzungsprotokoll Bl. 170 R GA) innerhalb der gesetzten Frist eingegangene Schriftsatz ist nach dem übereinstimmenden Vortrag der Parteien der Klägerin am 3. Mai 1952, also rechtzeitig zugestellt, so dass sein Inhalt bei der angefochtenen Entscheidung an sich zu berücksichtigen war (§ 261 b Abs. 2 ZPO und Urteil des Senats in NJW 1952, 222).